Die Regel
§ 20 Abs. 2 des Wohngeldgesetzes schließt alle aus, die dem Grunde nach Anspruch auf BAföG oder BAB haben. „Dem Grunde nach“ heißt: Deine Ausbildung ist förderfähig, egal ob am Ende Geld fließt.
Die Ausnahmen
- Du hast die Förderungshöchstdauer überschritten.
- Du bist im Zweitstudium, das nicht gefördert wird, oder hast nach dem vierten Semester ohne wichtigen Grund das Fach gewechselt.
- Du bekommst BAföG nur als Volldarlehen.
- Du lebst mit jemandem zusammen, der nicht förderberechtigt ist (gemischter Haushalt).
In allen Fällen brauchst du zuerst einen BAföG-Ablehnungsbescheid.
Junge Berufstätige
Seit der Wohngeld-Reform 2023 und der Erhöhung zum 1. Januar 2025 haben deutlich mehr Haushalte Anspruch – auch Singles mit Vollzeitjob und hoher Miete. Wie viel, hängt stark von der Mietstufe deiner Stadt ab. Deshalb rechnen wir keine eigene Zahl aus, sondern schicken dich zum offiziellen Rechner.
Für 2027 plant die Bundesregierung Kürzungen beim Wohngeld; das Gesetzgebungsverfahren läuft noch.
Was steht dir konkret zu?
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